Arbeitszeugnis

Das BewerbungsABC

Wichtig, auch für Ihren weiteren beruflichen Werdegang, ist: Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Während ein einfaches Zeugnis nur Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung enthält, führt ein qualifiziertes Zeugnis den ausführlichen Nachweis über erbrachte Leistungen sowie die Beurteilung Ihres Verhaltens, kurz: alle wesentlichen Angaben für Ihre Gesamtbeurteilung, die der Wahrheit entsprechen und von verständigem Wohlwollen Ihres Arbeitgebers getragen sein müssen und Ihr Fortkommen nicht unnötig erschweren dürfen.

Ein solches qualifiziertes Zeugnis müssen Sie beim Ausscheiden ausdrücklich verlangen: ein einfaches Zeugnis ruft bei Ihrem künftigen Arbeitgeber große Skepsis hervor. Aus dem Briefkopf oder Firmenstempel müssen Name und Anschrift des Ausstellers eindeutig hervorgehen, und es muß die eigenhändige Unterschrift Ihres Arbeitgebers oder Vorgesetzten tragen.

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Als Faustregel gilt: Je persönlicher und individueller das Zeugnis verfaßt ist, desto besser. Ein Schlußsatz, der das tiefe Bedauern des Arbeitgebers über Ihr Ausscheiden zum Ausdruck bringt, ist von besonderem Wert.

Achten Sie auf folgenden Angaben:
1) Allgemeines: Art des Zeugnisses (z.B. Zwischenzeugnis; Qualifizierendes Zeugnis); persönliche Daten (Vorname, Name, akademischer Titel); nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitnehmers: Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort; genaue Berufsbezeichnung: Dauer der Beschäftigung; Ausstellungsort und -datum; handschriftliche Unterschrift

2) Angaben zu Arbeitsplatz, Aufgaben, Tätigkeitsfeldern und Laufbahn des Arbeitnehmers: Beschreibung aller Aufgaben und Veränderungen des Aufgabengebiets und des Arbeitsplatzes; Darstellung der persönlichen Entwicklung oder Laufbahn mit Angabe der errungenen Positionen innerhalb der Betriebshierarchie; genaue Aufgabenbeschreibung, Kennzeichnung und Charakterisierung der Sonderaufgaben und der konkreten Erfolge; Hervorhebung aller besonderen Kenntnisse, die sich der Arbeitnehmer angeeignet hat und die über das eigentliche Arbeitsgebiet hinausreichen

3) Qualitative und quantitative Leistungsbeurteilung: Einschätzung der Arbeitsleistung mit Herausstellung der positiven Eigenschaften des Arbeitnehmers; Beurteilung seines persönlichen Engagements und der Weiterbildungsinitiativen, der Lernfähigkeit und Qualifizierungsbereitschaft sowie der Urteils- und Entscheidungsfähigkeit; Bewertung seiner Vertrauenswürdigkeit und Loyalität sowie seines Verhaltens gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten; bei Führungskräften: Führungsfähigkeit, Führungsverhalten und auch hier: Urteils- und Entscheidungsfähigkeit; Begründung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ( wichtig: Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, darf der Kündigungsgrund nur im Falle von wirtschaftlichen Gründen [Strukturveränderungen, Rationalisierungsmaßnahmen etc.] genannt werden!)

4) Gesamtbeurteilung und wohlwollender Abschluß (s. Benotung).

5)In keinem Zeugnis fehlen sollte die abschließende Gesamtbeurteilung (s. Benotung).

Achten Sie unbedingt darauf, daß in Ihrem Zeugnis keine wichtigen Aufgabenbereiche und deren qualifizierte Bewertung fehlen. Es empfiehlt sich, für die Beurteilung Ihres Zeugnisses professionelle Hilfe wie Betriebsrat oder Sozialberatung in Anspruch zu nehmen. Bedenken Sie, daß von Ihrem Zeugnis die Beurteilung Ihrer Fähigkeiten bei allen Ihren Bewerbungen entscheidend mit abhängt. Ergeben sich die geringsten Zweifel, daß das Zeugnis für Ihr weiteres Fortkommen hilfreich ist, fechten Sie es unbedingt an.

Äußerst hilfreich ist es, wenn Sie sich, beispielsweise bei Berufs- und Sozialberatungsstellen der Arbeitsämter, Betriebe und privaten Berufsberatungsgesellschaften, Informationsmaterial über Gestaltung, Inhalt und Benotungen von Arbeitszeugnissen besorgen, in denen Sie zwar nicht alle, aber alle wichtigen Formulierungen finden, die üblicherweise zur offenen und versteckten Bewertung gebräuchlich sind. Gerade, weil es heutzutage nicht ungewöhnlich ist, daß man Sie auffordert, den Zeugnistext selbst zu entwerfen, sind solche Materialien eine unschätzbare Hilfe.

Werden Sie aufgefordert, Ihr Zeugnis selbst zu entwerfen, sollten Sie sich aber im wesentlichen auf die Aufgabenbeschreibung beschränken. Die genaue, qualifizierte Beurteilung sollte Ihr Arbeitgeber selbst verfassen. In jedem Falle sollte es von einer ranghohen Person unterschrieben sein, am besten vom Personalchef oder vom Geschäftsführer persönlich.

Fechten Sie ein Arbeitszeugnis an, so machen Sie das möglichst unmittelbar nach Erhalt, weil die Beweislast dann beim Arbeitgeber liegt. Bei späterer Anfechtung liegt sie bei Ihnen. Argumentieren Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber sachlich, indem Sie ihn auf die möglichen Konsequenzen aufmerksam machen, die ein schlechtes Arbeitszeugnis für Sie hat. Erst, wenn dies nichts fruchtet, sollten Sie gegenüber Mitgliedern der Personalabteilung rechtliche Schritte ankündigen. Erwirken Sie auch dann kein neues Zeugnis, reichen Sie Klage beim Arbeitsgericht ein.

Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite enthalten keine rechtsverbindlichen Auskünfte und ersetzen somit keine Rechtsberatung.

Quelle: JOBworld