Welcher Partei gehören Sie an?

Unzulässige und begrenzt zulässige Fragen

Sind Sie Mitglied einer politischen Partei? Welcher Partei gehören Sie an? - Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? Bekennen Sie sich zu ihr? - Sind Sie Gewerkschaftsmitglied?

Das ist gemeint

Auch diese Frage ist unzulässig. Mit einer Ausnahme: Sie bewerben sich z. B. bei einem parteigebundenen Verlag, einem konfessionellen Kindergarten oder eben um einen Verwaltungsjob bei einer Gewerkschaft. Da Ihr Arbeitgeber mit einem gewissen Recht Wert darauf legt, dass Sie sich mit dem Unternehmen auch weltanschaulich identifizieren, ist hier Ihre Religions- oder Parteimitgliedschaft und eben auch Ihre gewerkschaftliche Organisierung von Belang.

So sollten Sie antworten

Sie müssen nicht antworten bzw. können die Unwahrheit sagen: Was Sie preisgeben wollen liegt in Ihrem Ermessen. Allerdings ist größte Vorsicht geboten: Gewerkschaftsmitgliedschaft wird immer noch (bzw. heute wieder stärker) nicht gerne gesehen, und ein eher konservatives Unternehmen wird gegenüber Mitarbeitern, die mit den Grünen sympathisieren, auf Distanz gehen. Bleiben Sie also lieber die Antwort schuldig, bevor Sie sich in die Nesseln setzen. Da es aber Unklug wäre, einfach zu schweigen, sollten Sie höflich, aber bestimmt bleiben und etwa wie folgt antworten: "Diese Frage ist mir zu persönlich. Bitte akzeptieren Sie, dass ich dazu keine Angaben machen möchte." Noch besser ist es, mit einer Gegenfrage zu antworten: "Ich kann bei dieser Frage den Bezug zu meiner Bewerbung nicht sehen. Haben Sie einen bestimmten Grund, weshalb Sie mich das jetzt fragen?"
Im Falle einer Bewerbung in einem konfessionell oder politisch gebundenen Unternehmen sieht dies anders aus: Hier sollten Sie der Erwartung Ihres Gesprächspartners entsprechen und Zustimmung signalisieren.

Zusammengefasst

Bis auf die angesprochenen Ausnahmen hat diese Frage grundsätzlich im Bewerbungsgespräch nichts verloren. Sie können daher eine freundlich-zurückweisende Antwort formulieren.

Unzulässige und begrenzt zulässige Fragen

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Quelle: JOBworld