Besonderheiten
Zur Rechtslage
- Bei Auszubildenden ist der Arbeitgeber ausdrücklich zur Zeugniserteilung verpflichtet.
- Leitende Angestellte haben auch bei Ausübung arbeitgeberähnlicher Funktionen Zeugnisanspruch.
- Bei Leiharbeitern ist nicht der "Entleiher", sondern der "Verleiher" zur Zeugniserteilung verpflichtet.
- Bei Freien Mitarbeitern und Handelsvertretern leitet sich der Zeugnisanspruch aus ihrem je besonderen Vertragsverhältnis ab.
- Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes und Beamte haben ebenfalls einen Zeugnisanspruch.
- Bei Beamten heißt das Arbeitszeugnis Dienstzeugnis. Bei Rechtsstreitigkeiten ist hier nicht das Arbeits-, sondern, nach vorangegangenem Widerspruchsverfahren, das Verwaltungsgericht zuständig.
Zur Rechtslage
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Quelle: JOBworld