Fälligkeit und Verjährung

Zur Rechtslage

Mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also mit Zustellung der Kündigung, entsteht der Zeugnisanspruch. Dies ist unabhängig von von der Art der Kündigung (ordentliche fristgerechte oder außerordentliche fristlose Kündigung) und unabhängig davon, welche Seite die Kündigung ausspricht (also Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite).

Bei längeren Kündigungsfristen, während derer der Arbeitnehmer noch weiter beschäftigt ist, besteht Anspruch auf ein Vorläufiges Zeugnis. Fallen während dieser Zeit keine nachweislich gravierenden Dinge vor, ist der Arbeitgeber an die Formulierungen im Vorläufigen Zeugnis weitestgehend gebunden.

Möglichst zügige Erteilung

Rein rechtlich verjährt ein Zeugnisanspruch erst nach 30 Jahren. In der Praxis ist dringend zu empfehlen, gleichzeitig mit der Kündigungserklärung um die zügige Erteilung eines Zeugnisses zu bitten und den Anspruch notfalls gerichtlich durchzusetzen.

Zur Rechtslage

Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite enthalten keine rechtsverbindlichen Auskünfte und ersetzen somit keine Rechtsberatung.

Quelle: JOBworld