Aus der Rechtslage geht klar hervor, dass jeder Arbeitnehmer, der unselbstständig beschäftigt ist, Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat. Dies sind
Die Verpflichtung des Arbeitgebers ergibt sich aus § 630 BGB, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis auszustellen, allerdings nur auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitnehmers (sog. "Holschuld"). Ein Rückhalterecht (z. B. mit der Begründung, Arbeitskleidung und -geräte seien noch nicht zurückgegeben) hat der Arbeitgeber nicht.
Zur Rechtslage
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Quelle: JOBworld