Wahrheit und Wohlwollen

Zur Rechtslage

Arbeitszeugnis beurteilen lassen

Mit seinem Urteil vom 23. Juni 1960 hat das Bundesarbeitsgericht die rechtlichen Grundlagen für das Abfassen und Formulieren von Arbeitszeugnissen gelegt: In diesem Urteil wird verlangt, dass ein Zeugnis zugleich wahr sein soll und von verständigem Wohlwollen für den Arbeitnehmer getragen sein muss, um sein berufliches Fortkommen nicht unnötig zu erschweren.

Nachdrücklich positive Wortwahl

Da also jedes Zeugnis wohwollend zu formulieren ist, erkennt man ein gutes Arbeitszeugnis an seiner Nachdrücklichkeit, das heißt an der Verwendung von Superlativen ("zur vollsten Zufriedenheit", "stets zur vollen Zufriedenheit" usw.) und an Adjektiven der Hervorhebung ("herausragend", "hervorragend", "außergewöhnlich" etc.).

Beredtes Schweigen

Ein schlechtes Zeugnis erkennen Sie entsprechend am Fehlen solcher Hervorhebungen ("hat den Erwartungen entsprochen"), aber auch am bewussten Weglassen wichtiger Bewertungsbestandteile, z.B. bei der Tätigkeitsbeschreibung oder bei der Bewertung wichtiger, zum Beruf geforderter Fähigkeiten.

Gratwanderung

Dennoch haben die Gerichte dem Wahrheitsgrundsatz den Vorrang vor der wohlwollenden Formulierung des Arbeitszeugnisses eingeräumt. Dieser Grundsatz dient vor allem dem Schutz künftiger Arbeitgeber, was zur Folge hat, daß sich ein Unternehmer schadensersatzpflichtig macht, wenn er bestimmte negative Tatbestände im Zeugnis verschweigt. Die Balance zwischen Wahrheit und Wohlwollen ist also eine Gratwanderung, die es notwendig macht, sich mit der Zeugnissprache eingehend zu befassen.

Zur Rechtslage

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Quelle: JOBworld